Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Was Sie wissen sollten
Ist die Frist für den Widerspruch abgelaufen, können Sie bei Sozialleistungen trotzdem beantragen, dass die Behörde einen Bescheid noch einmal prüft. Das gilt zum Beispiel für Bescheide vom Jobcenter, von der Krankenkasse, der Pflegekasse, der Rentenversicherung oder dem Sozialamt.
Welche Frist gilt?
Eine feste Antragsfrist gibt es nicht. Nachgezahlt wird bei den meisten Sozialleistungen für bis zu vier Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, in dem Sie den Antrag stellen. Beim Grundsicherungsgeld vom Jobcenter und bei der Sozialhilfe vom Sozialamt gilt nur ein Jahr: Ein Antrag erfasst dort Zeiten ab dem 1. Januar des Vorjahres. Stellen Sie den Antrag deshalb früh, bei älteren Zeiträumen möglichst noch vor dem Jahreswechsel.
Was gehört hinein?
- Datum und Aktenzeichen des Bescheids
- Der Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X
- Eine Begründung, die Sie auch nachreichen können
Wichtig zu wissen
- Läuft die Widerspruchsfrist noch, legen Sie besser Widerspruch ein. Der Überprüfungsantrag ist der Weg für die Zeit danach.
- Gegen die Entscheidung über den Überprüfungsantrag können Sie wieder Widerspruch einlegen.
Wenn Sie den Zugang belegen möchten, schicken Sie den Brief als Einschreiben Einwurf. Sie erhalten dann eine Sendungsnummer.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Steuerbescheide oder Bußgelder?
Nein. § 44 SGB X gilt nur für Sozialleistungen. Für Steuerbescheide und Bußgelder gelten eigene Regeln.
Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen helfen Beratungsstellen, Verbraucherzentralen oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
