Widerspruch gegen die Krankenkasse: Was Sie wissen sollten
Lehnt die Krankenkasse eine Leistung ab, können Sie kostenlos widersprechen. Die Kasse muss den Fall dann erneut prüfen. Eine ärztliche Stellungnahme hilft, den Bedarf zu belegen.
Welche Frist gilt?
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Ein normaler Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, meist ist das das Datum auf dem Bescheid. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, haben Sie in der Regel ein Jahr Zeit.
Was gehört hinein?
- Datum des Bescheids und Ihre Versichertennummer
- Welche Leistung abgelehnt wurde
- Warum Sie die Leistung brauchen, am besten mit Verweis auf die Verordnung
- Bitte um Kopie der Gutachten
Wichtig zu wissen
- Bitten Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt um eine kurze Stellungnahme, warum die Leistung medizinisch notwendig ist.
Wenn Sie den Zugang belegen möchten, schicken Sie den Brief als Einschreiben Einwurf. Sie erhalten dann eine Sendungsnummer.
Häufige Fragen
Muss ich den Widerspruch sofort begründen?
Nein. Es reicht, wenn der Widerspruch rechtzeitig eingeht. Die Begründung können Sie nachreichen. Schreiben Sie dazu in den Brief, dass eine Begründung folgt.
Was, wenn die Kasse nicht antwortet?
Entscheidet die Kasse über einen Antrag nicht innerhalb von drei Wochen, bei einem Gutachten fünf Wochen, und meldet sich nicht mit Begründung, kann der Antrag als genehmigt gelten. Lassen Sie sich dazu beraten.
Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen helfen Beratungsstellen, Verbraucherzentralen oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
