Widerspruch gegen einen Bescheid: Was Sie wissen sollten
Mit einem Widerspruch bitten Sie die Behörde, ihre Entscheidung noch einmal zu prüfen. Das Verfahren ist kostenlos. Wichtig ist vor allem, dass die Frist eingehalten wird.
Welche Frist gilt?
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Ein normaler Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, meist ist das das Datum auf dem Bescheid. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, haben Sie in der Regel ein Jahr Zeit.
Was gehört hinein?
- Datum und Aktenzeichen des Bescheids
- Der Satz, dass Sie Widerspruch einlegen
- Eine Begründung, die Sie auch nachreichen können
- Ihre Unterschrift
Wichtig zu wissen
- Bewahren Sie eine Kopie des Widerspruchs auf.
- Wenn Sie den Eingang belegen möchten, schicken Sie den Widerspruch als Einschreiben Einwurf.
- In einigen Bundesländern ist für manche Bescheide kein Widerspruch vorgesehen, sondern direkt die Klage beim Verwaltungsgericht. Was gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids.
Wenn Sie den Zugang belegen möchten, schicken Sie den Brief als Einschreiben Einwurf. Sie erhalten dann eine Sendungsnummer.
Häufige Fragen
Muss ich den Widerspruch sofort begründen?
Nein. Es reicht, wenn der Widerspruch rechtzeitig eingeht. Die Begründung können Sie nachreichen. Schreiben Sie dazu in den Brief, dass eine Begründung folgt.
Kostet ein Widerspruch etwas?
Bei Sozialleistungen ist das Widerspruchsverfahren gebührenfrei. Bei anderen Behörden können in Ausnahmefällen Gebühren anfallen, wenn der Widerspruch erfolglos ist.
Reicht eine E-Mail?
Eine einfache E-Mail genügt in der Regel nicht. Der übliche und sichere Weg ist ein Brief per Post. Manche Behörden bieten zusätzlich ein eigenes Online-Formular an.
Was, wenn die Frist schon vorbei ist?
Bei Sozialleistungen können Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dafür gibt es eine eigene Vorlage.
Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen helfen Beratungsstellen, Verbraucherzentralen oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
